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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Experts Inside GmbH - Österreich


 Experts Inside GmbH 

1. Allgemeine Grundlagen, Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1.1 Die Experts Inside GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer") ist auf IT-Dienstleistungen spezialisiert, insbesondere auf Microsoft-Produkte, Azure Cloud-Lösungen und KI-Implementierungen. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Sofern und soweit im Einzelfall Abweichungen vereinbart werden, gehen diese den AGB vor.

1.3 Allfällige AGB des Auftraggebers werden – selbst bei Kenntnis – nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.

1.4 Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen dieser Frist schriftlich widerspricht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Verständigung gesondert auf die Bedeutung seines Schweigens, die Widerspruchsfrist und das damit verbundene Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hinweisen.

1.5 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch eigenhändig unterfertigte Rücksendung des Angebotes durch den Auftraggeber zustande.

1.6 Für wiederkehrende Dienstleistungen (z. B. Managed Services, Support-Verträge) gelten ergänzend schriftlich vereinbarte individuelle Leistungsbeschreibungen oder Rahmenverträge. Diese bilden zusammen mit den vorliegenden AGB die vollständige Vertragsgrundlage.

2. Kostenvoranschlag

2.1 Die Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

2.3 Kostenvoranschläge sowie alle sonstigen Unterlagen wie Konzepte, Planungen und Ähnliches bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder kopiert noch an Dritte weitergegeben werden.

3. Leistungsumfang und Auftragsabwicklung

3.1 Der Auftragnehmer erbringt IT-Dienstleistungen gemäß der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

3.2 Erbringt der Auftragnehmer Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, weil der Auftraggeber dies veranlasst hat, sind diese gesondert nach Aufwand zu vergüten.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen, ohne dass dies der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verbleibt beim Auftragnehmer.

4. Preise

4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

4.2 Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglich erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

4.3 Abrechnungen nach Aufwand erfolgen auf Basis elektronischer Stundennachweise. Widerspricht der Auftraggeber diesen nicht binnen 14 Tagen ab Übermittlung schriftlich und unter Angabe von Gründen, gelten sie als genehmigt.

4.4 Reisekosten, Spesen und sonstige Barauslagen sind nach tatsächlichem Aufwand gesondert vom Auftraggeber zu vergüten. Die tatsächliche Reisezeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gilt als kostenpflichtige Arbeitszeit und wird gemäß dem vereinbarten Stundensatz verrechnet. Diese Regelung ist Bestandteil jedes Einzelangebotes und wird dort ausdrücklich ausgewiesen.

4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, laufende Preise aus sachlichem Grund (insbesondere Kollektivvertragsanpassungen, Energie- oder Lizenzkostenerhöhungen, gesetzliche Änderungen) mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Die Anpassung wird dem Auftraggeber schriftlich unter Angabe des Grundes mitgeteilt und gilt nach Ablauf von 14 Tagen als vereinbart, sofern der Auftraggeber nicht binnen dieser Frist schriftlich kündigt. Rückwirkende Anpassungen sind ausgeschlossen.

5. Leistungserbringung und Termine

5.1 Leistungs- und Fertigstellungstermine sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Richtwerte.

5.2 Termine gelten als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Auftragnehmer die Leistung erbracht oder zur Abnahme bereitgestellt hat.

5.3 Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die vereinbarten Termine entsprechend.

5.4 Bei Verzögerungen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (z. B. fehlende Mitwirkungshandlungen, verspätete Informationsbereitstellung), gilt der Auftragnehmer als nicht im Verzug. Entstehende Mehraufwände gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.5 Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig und jeweils gesondert abrechenbar.

6. Zahlung

6.1 Das vereinbarte Honorar ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung (mittels Banküberweisung) fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

6.2 Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

6.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gemäß § 456 UGB sowie eine einmalige Pauschale von EUR 40,00 gemäß § 458 UGB als Entschädigung für Betreibungskosten verrechnet. Darüber hinaus hat der Auftraggeber alle weiteren, die Pauschale übersteigenden Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu ersetzen.

6.4 Kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer nach schriftlicher Mahnung berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung einzustellen, ohne dadurch in Verzug zu geraten.

6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen mit einem Gesamtvolumen über EUR 5.000,00 eine angemessene Vorauszahlung von bis zu 30 % des Auftragswertes zu verlangen.

6.6 Bei laufenden Verträgen (insbesondere Managed Services) ist der Auftragnehmer berechtigt, monatlich im Voraus zu fakturieren.

6.7 Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

6.8 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, ausgenommen mit solchen, die vom Auftragnehmer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, insbesondere gemäß § 1052 ABGB, bleibt unberührt.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugangsdaten und Unterlagen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Verzögerungen aufgrund mangelnder Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.2 Der Auftraggeber hat geeignete Ansprechpartner zu benennen, die befugt sind, Entscheidungen im Rahmen des Projekts verbindlich zu treffen.

7.3 Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

7.4 Der Auftraggeber haftet dafür, dass die technischen Anlagen (insbesondere Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke) in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen kompatibel sind. Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verzichtet er ausdrücklich auf die Geltendmachung der ihm daraus allenfalls resultierenden Schäden oder Nachteile.

7.5 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für Support- und Wartungszwecke einen kostenlosen Remote-Zugriff (z. B. über Microsoft Intune, Teams oder TeamViewer) ein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen. Werden keine administrativen Rechte oder Remote-Zugangsdaten bereitgestellt und entstehen dadurch Mehraufwände (insbesondere Vor-Ort-Einsatz), hat der Auftraggeber diese Mehrkosten gemäß dem vereinbarten Stundensatz zusätzlich zu tragen.

7.6 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die eigene IT-Infrastruktur (insbesondere Firewalls, Passwortschutz, aktuelle Betriebssysteme und Virenschutz) den gängigen Sicherheitsstandards entspricht. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sicherheitsrisiken, die aus der vom Auftraggeber betriebenen Infrastruktur resultieren.

8. Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen bei Übergabe den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe bzw. Abnahme.

8.2 Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu rügen (§ 377 UGB). Eine Rüge ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie den Mangel konkret bezeichnet und dessen Reproduzierbarkeit beschreibt.

8.3 Im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftragnehmer das Recht zur Verbesserung oder zum Austausch. Erst wenn zwei Verbesserungsversuche scheitern, kann der Auftraggeber Preisminderung oder – bei wesentlichen Mängeln – die Aufhebung des Vertrages verlangen.

8.4 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm ist ausgeschlossen.

8.5 Bei Softwareleistungen und IT-Projekten gilt ein Mangel als beseitigt, wenn er reproduzierbar gemeldet wurde und der Auftragnehmer nachweist, dass das System den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Geringfügige Abweichungen, die die Gebrauchsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, gelten als genehmigt.

8.6 Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, höhere Gewalt oder normalen Verschleiß zurückzuführen sind, begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

9. Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

9.2 Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Projekts begrenzt, höchstens jedoch auf EUR 50.000 je Schadensfall. Diese Begrenzung gilt nicht für Personenschäden.

9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine regelmäßige und vollständige Datensicherung in seinem Verantwortungsbereich zu sorgen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, die auf das Unterlassen einer solchen Sicherung zurückzuführen sind.

9.4 Regressforderungen gemäß § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

10. Urheberrecht und Nutzung

10.1 Alle vom Auftragnehmer erstellten Werke (Software, Dokumentationen, Konzepte, Analysen etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts Eigentum des Auftragnehmers und sind urheberrechtlich geschützt.

10.2 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Insbesondere hat der Auftraggeber das Recht, die Leistungen für eigene Zwecke, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen zu verwenden, sowie Sicherungskopien herzustellen (§ 40d Abs 3 Z 1 UrhG) und das Programm zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen (§ 40d Abs 3 Z 2 UrhG).

10.3 Jede über diese Rechte hinausgehende Nutzung – insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veränderung oder öffentliche Zugänglichmachung – bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

10.4 Die Anfertigung von Sicherungskopien ist gestattet, sofern kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter besteht und sämtliche Urheber- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

10.5 Eine Herausgabe von Quellcodes erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt.

10.6 Der Auftraggeber hat das Recht auf Dekompilierung im Sinne des § 40e UrhG (Herstellung der Interoperabilität) nur dann, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen vier Wochen die für die Interoperabilität notwendigen Informationen bereitstellt, und soweit die Dekompilierung auf die hierfür unbedingt erforderlichen Teile beschränkt bleibt.

11. Datenschutz

11.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Einklang mit der DSGVO. Nähere Informationen sind in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers (abrufbar unter [Link der Datenschutzerklärung auf der Webseite einfügen]) einzusehen.

11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen datenschutzrechtlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO zu treffen (zB Einholung der erforderlichen Einwilligungen seiner eigenen Kunden und Mitarbeiter).

11.3 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Ein entsprechendes Muster ist auf Anfrage verfügbar.

11.4 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Zuge der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen (insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Daten, Kundendaten) streng vertraulich zu behandeln und weder an Dritte weiterzugeben noch für eigene Zwecke zu nutzen. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

12. Software-Leistungen

12.1 Bei der Entwicklung, Anpassung oder Implementierung von Software gelten die vereinbarten Spezifikationen als maßgeblicher Leistungsstandard. Leistungsmerkmale, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, begründen keinen Anspruch des Auftraggebers.

12.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung geeignete Technologien, Frameworks und Drittkomponenten (Open Source oder kommerzielle Lizenzen) einzusetzen, sofern diese dem vereinbarten Zweck entsprechen und keine unzumutbaren Folgekosten für den Auftraggeber entstehen.

12.3 Updates, Upgrades und Anpassungen nach Abschluss der Entwicklung sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten, sofern kein Wartungsvertrag besteht.

13. Abnahme und Dokumentation

13.1 Sofern eine förmliche Abnahme vereinbart ist, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bereitstellung zur Abnahme schriftlich und unter genauer Bezeichnung der festgestellten Mängel die Abnahme verweigert. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Schweigens gesondert hinweisen. Die Nutzung der Leistung im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt ebenfalls als Abnahme.

13.2 Protokolle, Projektberichte und elektronische Stundennachweise gelten als verbindlich und seitens des Auftraggebers als genehmigt, sofern ihnen nicht binnen 5 Werktagen schriftlich widersprochen wird.

14. Drittsoftware und Cloud-Dienste

14.1 Für Software und Dienste Dritter (z. B. Microsoft 365, Azure, AWS, VMware) gelten zusätzlich deren jeweilige Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Die korrekte Lizenzierung sowie die Einhaltung der jeweiligen Lizenzbestimmungen obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nicht für Rechtsansprüche des Drittanbieters bei Lizenzverstößen des Auftraggebers.

14.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsänderungen, Lizenzanpassungen, Preiserhöhungen oder Ausfälle von Drittanbietern (z. B. Microsoft, AWS). Mehrkosten, die aus solchen Änderungen entstehen, trägt der Auftraggeber.

14.3 Der Auftragnehmer tritt bei der Beschaffung von Drittlizenzen als Vermittler auf; für die Vertragsbedingungen des Drittanbieters trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.

15. Vertragsdauer und Kündigung

15.1 Laufzeitverträge (insbesondere Managed-Services- und Supportverträge) werden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden.

15.2 Jede Partei kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich aufkündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen wesentliche Vertragspflichten verletzt. Die Entgeltansprüche des Auftragnehmers für bereits erbrachte Leistungen bleiben trotz Kündigung aufrecht.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

16.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

16.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB EVÜ, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes anwendbar.

17. Teilnichtigkeit

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Alle Erklärungen rechtsverbindlicher Art aufgrund dieses Vertrages haben schriftlich an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des jeweils anderen Vertragspartners zu erfolgen.

18.2 Die Bezeichnung der für die einzelnen Kapitel gewählten Überschriften dient einzig und allein der Übersichtlichkeit und ist daher nicht zur Auslegung dieses Vertrages heranzuziehen.

18.3 Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus diesen AGB und dem Auftragsvertrag sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners gestattet.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Experts Inside GmbH FN 618232s, mit Sitz in Tuchlauben 7a, 1010 Wien

(Stand Juni 2026)